ANTWORT: Durch das "Medienprivileg" werden bestimmte Zwecksetzungen, nämlich Datenverarbeitungen zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken begünstigt. Für diese gelten die allermeisten Datenschutzregelungen nicht.
Das Medienprivileg gilt nicht nur bei Medien- und Presseunternehmen, sondern auch bei Einzelpersonen wie Blogger oder Biographen, soweit sie Daten jeweils zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken verwenden.
BEISPIELE:
Das Medienprivileg gilt z.B. für einen Fotografen, der für einen Zeitungsartikel über ein Konzert hierzu ein passendes Bild der Konzertbesucher anfertigt und damit einen journalistischen Zweck verfolgt.
Ein Fotograf, der Fotos nicht zu journalistischen Zwecken, sondern zu rein gewerblichen Zwecken aufnehmen und veröffentlichen möchte, kann sich hingegen nicht auf das Medienprivileg berufen. Fertigt er z.B. Fotos von einer Hochzeitsgesellschaft an, benötigt er deren Einwilligung. Handelt es sich um Fotos von einer Menschenmenge, auf der eine unüberschaubare Anzahl an Personen zu sehen ist, kann er diese Foto für seine beruflichen Zwecke auch ohne Einwilligung der Abgebildeten anfertigen und veröffentlichen, wenn er ein berechtigtes Interesse hieran hat.